Autobetrug – mir reichts, ich lasse selbst reparieren. Geht das?

Im Erstgespräch:
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Dr. Thomas Schulte

Dr. Thomas Schulte ist Rechtsanwalt und Fachautor aus Berlin. Seit 1995 ist die Kanzlei erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Ich vertrete bundesweit die Interessen einzelner Anleger und arbeite zumeist via Email, Telefon oder Videomeeting für meine Mandanten. Der gute Ruf – Reputationsrecht und Beratung im Internet ist ein Arbeitsschwerpunkt.

Die Verweigerung der Nacherfüllung – Was passiert, wenn der Verkäufer nicht nachbessern will? Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Frankfurt/Main. Ein Betroffener kauft einen gebrauchten Audi A6, gesehen bei Mobile.de, bar bezahlt und meldet das Auto um. Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, das passiert täglich tausende Male. Typisch dann das Problem: Motorschaden nach ein paar Wochen. 

Ein solcher Motorschaden stellt zumindest eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an eine Mangelfreiheit im Sinne des § 434 III BGB dar, da von einem Auto grundsätzlich erwartet werden kann, dass der Motor funktioniert.

Nun muss dieser Mangel auch bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Autos, vorgelegen haben, § 446 BGB. Der Verkäufer soll nicht für Mängel haften, die später (durch den Käufer) verursacht worden sind. Dies ist durch den Käufer prinzipiell zu beweisen.

Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, gilt die Beweislastumkehr des § 477 I BGB. Hier ist normiert, dass die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang vermutet wird, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab der Übergabe zeigt.

Liegt nun ein Mangel bei Gefahrübergang vor, stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB zu. 

Dieser kann primär Nacherfüllung verlangen und anschließend vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz geltend machen.

Kläger wollte selbst reparieren, wo ist der Haken?

Der spätere Kläger, der einen gebrauchten Audi A6 gekauft hatte, musste nach einem Motorschaden feststellen, dass der Verkäufer die Nachbesserung verweigerte. Nachdem der Kläger den Verkäufer über den Schaden informiert und zur Reparatur aufgefordert hatte, erhielt er ein Schreiben vom Anwalt des Verkäufers. In diesem Schreiben erklärte der Verkäufer, dass er aufgrund der hohen Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs nicht zur Nachbesserung verpflichtet sei, da es sich um einen üblichen Verschleißschaden handele. Das war eine typische Ferndiagnose, weil der Verkäufer zu faul und behäbig war, das Auto zu überprüfen. Mit Verweis auf die oben beschriebene Beweislastumkehr sind solche pauschalisierten Aussagen von Verkäufern ziemlich sinnlos.

Was ist überhaupt Erfüllungsverweigerung in dem Fall mit dem Motorschaden?

Primär kann der Käufer einer mangelhaften Kaufsache Nacherfüllung verlangen. Die Voraussetzungen sind in § 439 BGB normiert. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann der Käufer entweder die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Da es sich bei dem gebrauchten Audi A6 um ein genau einmal bestehendes Fahrzeug handelt (Stückschuld), ist eine Nacherfüllung im Sinne der Nachlieferung nicht möglich. Jedoch kann der Verkäufer den Mangel beheben, mithin den Motorschaden bspw. durch Einbau eines neuen Motors reparieren.

Zum Zwecke der Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer (im Hinblick auf die anderen Gewährleistungsrechte) eine angemessene Frist setzen. Diese Frist soll den Verkäufer in die Lage versetzen, den Mangel zu beseitigen. Immer wieder kommt es vor, dass Verkäufer die Nacherfüllung verweigern. Zu beachten ist, dass die Verweigerung ernsthaft und endgültig das letzte Wort des Verkäufers sein muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15) stellte klar,  dass dieses Schreiben als endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten ist. Es wurde betont, dass im Falle eines Verkäufers, der die Nacherfüllung ohne jede Untersuchung des Fahrzeugs pauschal ablehnt, eine Erfüllungsverweigerung vorliegt.

Die rechtlichen Konsequenzen der Erfüllungsverweigerung

Im vorliegenden Fall war das Schreiben des Verkäufers, in dem er die Nachbesserung aufgrund einer „Ferndiagnose“ ohne weitere Prüfung ablehnte, eine solche endgültige Erfüllungsverweigerung. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger keine weiteren Schritte unternehmen musste, um von der Nacherfüllung auf andere Gewährleistungsrechte zu wechseln, ohne dass eine Fristsetzung notwendig gewesen wäre.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Fristsetzung nach § 281 BGB in solchen Fällen eine bloße Formalität ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Die endgültige Verweigerung entbindet den Käufer auch von etwaigen Mitwirkungspflichten, wie der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Prüfung durch den Verkäufer.

Was bedeutet das für Käufer und Verkäufer?

Für Käufer ist es wichtig zu wissen, dass sie im Falle einer klaren und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht verpflichtet sind, dem Verkäufer weitere Fristen zu setzen. Sie können direkt Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist jedoch wichtig, dass die Erfüllungsverweigerung unmissverständlich und eindeutig ist.

Verkäufer sollten hingegen vorsichtig sein, wenn sie die Nacherfüllung ablehnen. Eine voreilige oder unzureichend begründete Ablehnung kann als endgültige Erfüllungsverweigerung gewertet werden und den Weg für Schadensersatzansprüche des Käufers ebnen. Es ist ratsam, im Zweifelsfall eine gründliche Prüfung des Mangels vorzunehmen, bevor eine Entscheidung über die Nacherfüllung getroffen wird.

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