SEAT Leon gekauft, der Wagen ist Schrott und jetzt? Ein Opfer von Autobetrug wehrte sich vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 10 O 68/22) gegen einen Autohändler.
Zahlreiche Käufer sehen sich nach dem Kauf mit versteckten Mängeln konfrontiert, insbesondere mit manipulierten Tachos oder verschleierten Unfallschäden. Solche Betrugsfälle beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Doch wie kann man sich als Käufer schützen? Welche Rechte stehen Ihnen zu? Und was sollten Sie im Blick haben, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen?
Manipulierte Kilometerstände und verschleierte Unfallschäden: ein Dauerbrenner vor den Gerichten
Ein besonders häufiger Betrug beim Gebrauchtwagenkauf ist die Manipulation des Kilometerstands. Der ADAC schätzt, dass jeder dritte Gebrauchtwagen in Deutschland betroffen ist. Eine Manipulation führt zu einem künstlich erhöhten Verkaufspreis, von dem der Käufer im Nachhinein profitiert – zulasten des Käufers. Das Problem ist schon so weitgehend, dass der Gesetzgeber extra die Manipulation unter Strafe gestellt hat (§ 22b StVG – Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern). Ein weiteres großes Problem sind verdeckte Unfallschäden. Häufig wird dem Käufer suggeriert, das Fahrzeug sei unfallfrei oder nur geringfügig beschädigt gewesen. Wie kann es sein, dass es auf den Straßen ständig kracht, die Werkstätten voll sind, aber in den Internetportalen solche Vorschäden selten genannt werden?
Aktueller Fall des Landgerichts Itzehoe: Wenn Verjährung die Rechte begrenzt?
Der Fall des Landgerichts Itzehoe (Az. 10 O 68/22) illustriert eindrücklich, wie schnell die Verjährung die Rechte des Käufers beschneiden kann. In diesem Fall kaufte der Kläger im Jahr 2019 einen Gebrauchtwagen von einem Händler. Der Kaufvertrag vermerkte lediglich einen geringen Schaden an der Stoßstange, der für 1.200 Euro repariert worden sei. Nach der Übergabe bemerkte der Käufer jedoch Unregelmäßigkeiten und ließ das Fahrzeug untersuchen. Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen im Jahr 2018 einen erheblichen Heckschaden im Wert von etwa 12.000 Euro erlitten hatte – weitaus gravierender als angegeben. Obwohl der Käufer das Fahrzeug beanstandete und die Rückabwicklung des Kaufvertrags forderte, entschied das Gericht gegen ihn. Der Grund: Die Gewährleistungsfrist von einem Jahr, die im Kaufvertrag vereinbart wurde, war bereits abgelaufen. Da keine eindeutigen Beweise für eine arglistige Täuschung vorlagen und die Verjährung griff, konnte der Kläger seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen.
Warum die Verjährung entscheidend ist?
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe zeigt, wie wichtig es ist, die Verjährungsfristen im Auge zu behalten. Die gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtwagen beträgt in der Regel gemäß § 438 I Nr. 3 BGB zwei Jahre, kann jedoch durch vertragliche Vereinbarungen auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ist gängige Praxis bei vielen Händlern und auch gegenüber Verbrauchern gemäß § 476 II BGB möglich. In dem ersten Jahr nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer – er muss nachweisen, dass der Mangel beim Verkauf bisher nicht vorlag, § 477 I BGB. Nach dieser Frist dreht sich die Beweislast um, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert – wenn wie oben beschrieben die Verjährung nicht ohnehin auf ein Jahr verkürzt wurde.
Arglistige Täuschung: Wann greift sie? Betrug kann man nicht ausschließen, muss ihn aber beweisen
Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer kann die Verjährung des Anspruchs Rückabwicklung des Kaufvertrages auf drei Jahre verlängern. Die Anfechtung muss jedoch gemäß § 124 I BGB binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt hierbei gemäß § 124 II BGB mit dem Zeitpunkt, zu welchem die arglistige Täuschung erfolgte. Es sind also zwei Fristen zu beachten.
Doch das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist oft schwer zu beweisen. Der Käufer muss nachweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich Mängel verschwiegen hat, für welche eine Aufklärungspflicht besteht. Wesentliche Mängel der Kaufsache dürfen nicht verschwiegen werden (vgl. BGH NJW 90, 975; BGH 29, 148, 63, 382/86; NJW 82, 1386).
Im Fall des Landgerichts Itzehoe konnte der Käufer jedoch nicht überzeugend darlegen, dass der Händler von dem erheblichen Unfallschaden wusste. Auch wenn der Schaden offensichtlich vor dem Kauf entstanden war, war es schwierig, dem Verkäufer Arglist nachzuweisen, da der Schaden laut Zeugen professionell repariert wurde und nicht ohne Weiteres zu erkennen war. Hier war ein Urteil des Bundesgerichtshofs aufseiten des Verkäufers.
Übliche Tricks der Verkäufer
Verkäufer nutzen oft ähnliche Tricks, um Käufer zu täuschen. Dazu gehören:
- Tachomanipulation: Der Kilometerstand wird manipuliert, um den Anschein eines wenig gefahrenen Fahrzeugs zu erwecken.
- Verschweigen von Unfallschäden: Oft werden nur geringe Schäden angegeben, während schwerere Schäden verschwiegen werden.
- Verkauf im Kundenauftrag: Händler geben vor, nur als Vermittler aufzutreten, um die Gewährleistungspflicht zu umgehen.
Wie vor Betrug schützen?
- Verträge genau prüfen: Achten Sie darauf, dass alle Details, insbesondere Unfallschäden und Kilometerstand, schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden.
- Sachverständigen hinzuziehen: Beauftragen Sie einen Gutachter, hauptsächlich bei teureren Fahrzeugen, um versteckte Mängel frühzeitig zu erkennen.
- Fristen im Blick behalten: Achten Sie auf die vereinbarten Gewährleistungsfristen und handeln Sie rechtzeitig, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
- Zeugen mitnehmen: Nehmen Sie bei der Besichtigung eine Person mit, die als Zeuge im Falle eines Rechtsstreits dienen kann.