Autokauf – Montagsautos können zurückgegeben werden

Im Erstgespräch:
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Dr. Thomas Schulte

Dr. Thomas Schulte ist Rechtsanwalt und Fachautor aus Berlin. Seit 1995 ist die Kanzlei erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Ich vertrete bundesweit die Interessen einzelner Anleger und arbeite zumeist via Email, Telefon oder Videomeeting für meine Mandanten. Der gute Ruf – Reputationsrecht und Beratung im Internet ist ein Arbeitsschwerpunkt.

Autobetrug – wenn ein Montags-Auto nach dem Lemon-Law einem Nicht-Gentleman zurückgegeben werden kann, von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Die Sprache der Juristen ist weit mehr als nur kalt und nüchtern, wie es oft behauptet wird. Weltweit haben sich Begriffe etabliert, die unmittelbar Bilder im Kopf entstehen lassen. In den USA sprechen wir beispielsweise von der „Lemon Law“ – das Bild eines fehlerhaften Autos, einer „Zitrone“, ist sofort präsent. In Deutschland kennen wir das „Montagsauto“, und im Englischen gibt es den Ausdruck „Friday Afternoon Car“ für Fahrzeuge, die mit mangelnder Sorgfalt zusammengeschustert wurden. Sprache enthüllt dabei oft mehr, als sie verbirgt: Ursprünglich war ein „Gentleman“ im englischen Sprachgebrauch ein Adliger, während ein Kaufmann von Haus aus als nicht edel galt. Und so bleibt es – Autohändler und Gentlemen, das war und ist eine ganz eigene Geschichte.

Rechtsprechung zu Montagsautos im deutschen Recht

Vor einigen Jahren hatte sich das Berliner Landgericht und dann auch das Berliner Kammergericht mit einem Fall zu beschäftigen, der den Kauf eines Chrysler 300C Touring betraf. Der Käufer und der Verkäufer des Neuwagens waren sich nicht mehr grün, weil der Chrysler ständig in die Werkstatt musste. Irgendwann reichte es dem enttäuschten Berliner, und er wollte das Auto zurückgeben. Alle Vorurteile, die seine Familie, besonders der Schwiegervater aus Berlin-Spandau, gegen das Ami-Auto vorgebracht hatte, wurden bestätigt. Es war ein Montags-Auto. Juristisch sind solche Autos durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) definiert, der festlegt, dass ein Fahrzeug als Montags-Auto gilt, wenn es aufgrund herstellungsbedingter Qualitätsmängel insgesamt mangelhaft ist und auch in Zukunft nicht frei von Mängeln sein wird. Also ständige Probleme und keine Besserung in Sicht. 

Wer einen Neuwagen fährt, der den folgenden Kriterien entspricht, darf es zurückgeben.

  • Häufung von Mängeln: Ein Fahrzeug muss innerhalb kurzer Zeit mehrere Mängel aufweisen, die nicht nur Bagatellen sind. Diese Mängel müssen so gravierend sein, dass sie das Vertrauen des Käufers in die Qualität des Fahrzeugs erschüttern.
  • Prognose der Fehleranfälligkeit: Es muss eine begründete Befürchtung bestehen, dass das Fahrzeug auch in Zukunft weiterhin Mängel aufweisen wird. Dies kann durch Gutachten oder technische Bewertungen untermauert werden.
  • Zumutbarkeit von Reparaturen: Die notwendigen Reparaturen müssen für den Käufer zumutbar sein. Wenn die Mängel so gravierend sind, dass eine Nachbesserung unzumutbar erscheint, kann der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten.

Nach deutschem Recht hat das Opfer das Recht, einen fehlerhaften Neuwagen zurückzugeben. Dies wird als „Rücktritt vom Kaufvertrag“ bezeichnet. Aber Achtung: das Opfer muss dem Verkäufer ermöglichen, das Auto zu reparieren, und das muss schiefgegangen sein. Faustregel: eine sofortige Rückgabe ist möglich bei technischen Mängeln, die gewichtig sind und Hoffnungslosigkeit in Bezug auf Nachbesserung. Falls es nur bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich „Lästigkeitswert“ beigemessen hat (so der Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12) muss der Käufer mehr ertragen und mehrere Nachbesserungen zulassen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, da er dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts nicht nochmals erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine solche Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen.

Der Berliner Fall des Chrysler 300C Touring vor dem Landgericht Berlin

Ein Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2012 (3 O 220/09) veranschaulicht die Schwierigkeiten, die bei der Geltendmachung eines Rücktritts wegen eines „Montagsautos“ auftreten können. In diesem Fall hatte die Klägerin einen Chrysler 300C Touring gekauft, der eine Reihe von Problemen aufwies. Diese umfassten eine falsch eingestellte Spur, ein defektes Navigationssystem, einen defekten Scheinwerfer, einen defekten Außenspiegel, defekte Motorhaubenscharniere, eine defekte Schaltverkleidung, ein defektes Differenzialgetriebe und einen defekten Heckklappendämpfer. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücktritt hatte. Das Gericht argumentierte, dass die Mängel nicht auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Herstellung zurückzuführen seien, da sie über einen längeren Zeitraum aufgetreten seien und sich nicht auf einen bestimmten Bereich des Fahrzeugs konzentrierten. Das Berliner Kammergericht schrieb dann zur Berufungsentscheidung: “Mit dem Begriff des „Montagsautos“ sollen Fälle erfasst und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, in denen einem Käufer eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar ist. Als typisch für ein sog. „Montagsauto“ gilt das Auftreten einer Vielzahl mehr oder weniger kleinerer Defekte, und zwar nicht auf einen Schlag, sondern sukzessive und dies meist zeitnah nach Auslieferung.” Bei einem solchen Mangel muss aber dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden, seine Pflichten zu erfüllen und es muss die ehrliche Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Darauf weist auch das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 4. April 2012 – 3 U 100/11 hin bei einem norddeutschen Montagsautofall hin. 

Rechtsprechung zum Montagsauto

Wer das Pech hat, ein Montagsauto zu fahren, sollte Folgendes veranlassen. 

Dokumentieren Sie alle Mängel: Bewahren Sie alle Reparaturrechnungen, Werkstattaufträge und andere relevante Dokumente auf. Lassen Sie ein Auto niemals von einem Fremden reparieren ohne Zustimmung und Einbeziehung des Verkäufers, weil ein solches Verhalten als Beweisvereitelung gewertet werden kann (Berliner Kammergericht, KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12)

Setzen Sie dem Verkäufer Fristen: Geben Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.

Wenn Sie Probleme mit einem Neuwagen haben, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden. Insbesondere sind die Formalien des Rücktritts ordentlich abzuarbeiten. Gewisse Formulierungen sind gefährlich und müssen vermieden werden – BGH, 21.03.1986 – V ZR 23/85

Ganz clevere Autokäufer sind natürlich rechtsschutzversichert, weil sie vor dem Kauf eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Der Grund sind die Unwägbarkeiten auf dem Weg zur Gerechtigkeit.

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