Guter Rat und was Sie beachten sollten, von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Der Besuch einer Autowerkstatt kann hässlich werden, wenn beide Seiten enttäuscht sind und dann Gerichte für Gerechtigkeit sorgen müssen. Genau wie bei einem kranken Pferd, das vom Tierarzt behandelt werden muss, erwartet man bei einer Autoreparatur eine Besserung. Aber was tun, wenn die Werkstatt den Schaden vergrößert oder zusätzliche Probleme verursacht? Manchmal ist gar von Betrug die Rede. Ein Problem: der Kunde ist bei der Reparatur nicht dabei und bekanntlich ist im Dunkeln gut munkeln.
Der richtige Umgang mit Werkstätten: Rechte und Pflichten
Wenn Ihr Auto reparaturbedürftig ist, stehen Sie als Fahrzeughalter vor mehreren rechtlichen Fragen und Entscheidungen. Zunächst einmal sollten Sie sich überlegen, welche Werkstatt Sie beauftragen. Mit wem also den Werkvertrag schließen? Bekanntlich hilft der beste Rechtsanwalt nicht, wenn die Autowerkstatt pleitegeht und der erstrittene Titel dann nicht vollstreckt werden kann. Dabei gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Vereinbaren Sie vor jeder größeren Reparatur einen Kostenvoranschlag, der Ihnen hilft, eine Vorstellung von den Kosten zu bekommen.
Kostenvoranschlag – soll nichts kosten und ungefähr eine Richtung vorgeben
Rechtlich gesehen ist der Kostenvoranschlag nach § 632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich nicht zu vergüten. In § 649 I, II BGB ist normiert, dass der Unternehmer den Besteller bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags unverzüglich informieren muss. Bezüglich der Wesentlichkeit sind 10 bis 25 % anerkannt, wobei es jedoch auf den Einzelfall ankommt.
Kommt der Unternehmer dieser Anzeige nicht nach, kann der Besteller den Vertrag kündigen und/oder Schadenersatz verlangen.
Der Reparaturauftrag: Was Sie beachten sollten
Eine schriftliche Fixierung des Reparaturauftrags ist wichtig, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. In diesem Auftrag sollten die auszuführenden Arbeiten genau beschrieben werden. Vereinbaren Sie außerdem eine Kostenobergrenze, die nur nach Rücksprache überschritten werden darf. Dies schützt Sie vor unerwartet hohen Rechnungen. Was man schwarz auf weiß hat, kann man getrost nach Hause tragen (Goethe einhundert Jahre vor der Erfindung des Autos).
Beratungspflicht nicht vergessen
Vergessen Sie nicht: Die Werkstatt hat eine Beratungspflicht. Sie muss Sie nicht nur über die Reparaturmöglichkeiten informieren, sondern auch über die zu erwartenden Kosten. Je genauer die Vereinbarungen getroffen sind, desto geringer ist das Risiko für Missverständnisse oder ungewollte Mehrkosten. In einer Entscheidung weist das Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 209 C 5/19, Urteil vom 23.08.2019 die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkstattauftrags dem Unternehmen zu.
Was tun, wenn die Reparatur fehlschlägt?
Es kann vorkommen, dass eine Reparatur nicht den gewünschten Erfolg bringt oder sogar neue Probleme verursacht werden. Hier greift das Gewährleistungsrecht. Die Werkstatt ist verpflichtet, Mängel zu beseitigen, ohne zusätzliche Kosten für Sie. Der Kunde kann eine Nacherfüllung fordern, bei der die Werkstatt den Schaden kostenlos beheben muss. Schlägt Nacherfüllung fehl, wird durch den Unternehmer nicht fristgerecht ausgeführt oder rechtswidrig verweigert, haben Sie weitere Gewährleistungsansprüche. Hier ist bspw. die Selbstvornahme gemäß § 637 BGB interessant. In der Praxis wird das Fahrzeug diesbezüglich von einer anderen Werkstatt repariert. Die hieraus resultierenden Kosten müssen dann ersetzt werden.
Rechte bei längeren Reparaturzeiten
Es kommt immer wieder vor, dass eine Reparatur länger dauert als erwartet. Haben Sie einen festen Fertigstellungstermin vereinbart und die Werkstatt in Verzug gerät, können Sie unter Umständen einen Mietwagen auf Kosten der Werkstatt verlangen oder einen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Werkstatt für die Verzögerung verantwortlich ist.
Vorsicht bei selbst mitgebrachten Ersatzteilen
Immer häufiger kaufen Kunden Ersatzteile selbst, beispielsweise über das Internet, und bringen sie zur Werkstatt mit, um Kosten zu sparen. Doch hierbei sollten Sie vorsichtig sein: Die Haftung der Werkstatt beschränkt sich dann lediglich auf den Einbau, nicht allerdings auf die Qualität der Teile. Wenn also etwas schiefgeht, bleibt die Werkstatt meist schadlos. Problematisch ist auch das Verschwindenlassen von Austauschteilen durch die Werkstatt. Wenn Verschleißteile ausgebaut werden, dann gehören diese juristisch weiterhin dem Eigentümer des Autos. Natürlich mag eine fachgerechte Entsorgung auch im Sinne des Kunden sein. Rechtlich muss allerdings die Werkstatt beweisen (und kann es nicht bei verschwundenen Ersatzteilen), dass die Arbeit überhaupt ausgeführt wurde (Landgericht Bonn, Urteil vom 19.10.2005 – 5 S 154/05).
Zusammenfassung
Eine Autoreparatur kann schnell zu einer unangenehmen Überraschung werden, wenn die Werkstatt nicht korrekt arbeitet oder die Kosten explodieren. Um sich davor zu schützen, sollten Sie auf eine sorgfältige Vertragsgestaltung achten. Klare Absprachen und schriftliche Fixierungen von Arbeitsaufträgen und Kostengrenzen helfen, Streitigkeiten zu vermeiden. Und falls es doch zu Problemen kommt, schützt Sie das Gewährleistungsrecht vor zusätzlichen Kosten. Fordern Sie im Zweifel immer eine Nachbesserung ein, bevor Sie drastischere Schritte wie die Kündigung des Vertrags in Betracht ziehen.