Neue Rechtsprechung bringt Klarheit für Unternehmen – Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Nicht jede unerwünschte Werbe-E-Mail zieht automatisch eine Entschädigung nach sich. Damit endet die Praxis, in der Unternehmen bei jeder Datenschutzverletzung sofort mit Schadenersatzforderungen konfrontiert wurden. Der Artikel erklärt, welchen Einfluss dieses Urteil auf die Geschäftswelt hat und wie Unternehmen sich vor ungerechtfertigten Klagen schützen können.
In den letzten Jahren hat eine Flut an Abmahnungen Unternehmen unter Druck gesetzt. Besonders betroffen: Firmen, die Werbemaßnahmen per E-Mail umsetzen. Bisher reichte oft schon eine unbeabsichtigte Mail an einen Verbraucher aus, um Schadenersatzforderungen auszulösen. Doch das Urteil des BGH (Az. VI ZR 109/23) bringt eine entscheidende Wende. Ein Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien allein genügt nicht mehr als Basis für eine Entschädigung – ein tatsächlicher immaterieller Schaden muss belegbar sein.

„Unternehmen gewinnen mit diesem Urteil ein Stück Rechtssicherheit zurück“, betont Dr. Schulte. „Die DSGVO war nie dafür gedacht, um daraus ein Geschäftsmodell für Abmahnkanzleien entstehen zu lassen.“ Diese Entscheidung stärkt Firmen, die bisher oft vor der Wahl standen, sich entweder auf teure Vergleiche einzulassen oder langwierige Prozesse zu riskieren.
Beispiel aus der Praxis
Berlin, 15. März 2025 – Christian B., Unternehmer aus München, stand vor einem Problem, dem viele Firmen begegnen. Eine einzige Werbe-E-Mail an einen ehemaligen Kunden führte zur Forderung von 500 € Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Hinzu kommen Abmahnkosten für die unberechtigte Übersendung.
Gezahlt werden müssen nur die Abmahnkosten. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten liegt nicht automatisch vor, nur weil jemand eine unerwünschte Werbe-E-Mail erhält. Es bedarf konkreter Nachweise für einen immateriellen Schaden. Die Klage wurde abgewiesen – ein Erfolg für Unternehmen, die sich zunehmend gegen fragwürdige Forderungen zur Wehr setzen müssen.
„Das endgültige Aus für pauschale Forderungen ohne echte Grundlage“, fasst Dr. Schulte zusammen. „Ein Kläger muss nun belegen, welchen konkreten Schaden er erlitten hat – Mutmaßungen und bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus.“
Eine Analyse der bisherigen Urteile bestätigt: Viele Datenschutz-Klagen scheitern, weil die Betroffenen keinen realen finanziellen oder psychologischen Schaden belegen können. Dieses Urteil wird daher viele Abmahner davon abhalten, unberechtigte Forderungen zu stellen.
Das BGH-Urteil stärkt die Unternehmenswelt
Mit dieser Entscheidung setzt sich eine Linie fort, die bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) angedeutet wurde. Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO erfordern einen Schaden. Hypothetische Risiken oder bloße Ärgernisse reichen nicht mehr aus.
„Abmahnanwälte, die auf Standardschreiben mit pauschalen Forderungen setzen, stehen nun vor einer echten Hürde“, erklärt Dr. Schulte. Studien zeigen, dass bisher viele Abmahnungen ohne gerichtlichen Nachweis eines Schadens Erfolg hatten – zum Nachteil der betroffenen Unternehmen.
Dass diese Praxis inzwischen zurückgehen dürfte, hat direkte wirtschaftliche Konsequenzen. Besonders kleine und mittelständische Firmen, die oft nicht über große Rechtsabteilungen verfügen, profitieren von der neuen Entscheidung. Wer sich bisher Vergleiche aus Angst vor Prozesskosten aufzwingen ließ, kann sich jetzt mit besseren Erfolgsaussichten verteidigen.
Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick
1. BGH-Urteil (Az. VI ZR 109/23)
- Ein bloßer Datenschutzverstoß rechtfertigt keinen automatischen Schadenersatz.
- Kläger müssen konkrete Schäden darlegen.
2. DSGVO Art. 82
- Schadenersatzansprüche erfordern mehr als theoretische Risiken.
- Unternehmen sind nicht haftbar für jede unerwünschte Werbe-Mail.
3. EuGH-Rechtsprechung
- Es braucht keinen Mindestschaden, aber ein klares Indiz für einen tatsächlich entstandenen Schaden.
- Klagen ohne belastbare Beweise haben wenig Erfolg.
Diese Fakten lassen keinen Zweifel daran: Datenschutz bleibt ein wichtiges Thema, doch pauschale Forderungen ohne Substanz werden nicht weiter bestehen.
Fazit: Urteil liefert Klarheit und sichert Unternehmen ab
Das aktuelle BGH-Urteil ist ein Meilenstein im Datenschutzrecht. Firmen, die bislang oft durch fragwürdige Abmahnwellen unter Druck gesetzt wurden, erhalten eine stärkere Verteidigungsposition. Dr. Thomas Schulte hat bewiesen, dass er Rechtssicherheit für Unternehmen schafft – mit klarem Fachwissen und einem durchdachten Strategieansatz.
„Jede Firma sollte sich rechtzeitig beraten lassen. Denn gerade im Datenschutzbereich gilt: Wer vorbereitet ist, erspart sich Ärger“, fasst Dr. Schulte zusammen. Seine Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, Abmahnrisiken zu minimieren und schützt sie vor unnötigen finanziellen Belastungen.
Für Unternehmen, die bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist schnelles Handeln entscheidend. Wer sich frühzeitig juristischen Beistand sichert, verhindert unnötige Kosten und kann sein Geschäft rechtlich abgesichert führen.