Wenn die nächste Bank wankt: Wer zahlt – und wer entscheidet in Stunden? Ist Europas Abwicklungsrecht 2026 Krisenroutine oder immer noch Stresstest?
Bankenabwicklung klingt für viele wie ein technisches Behördenwort – bis man sich vorstellt, was dahinter wirklich steht: In einer Krisennacht entscheidet sich, ob aus einem Bankproblem ein Volkswirtschaftsproblem wird. Ob Einlagen Vertrauen behalten. Ob Kreditlinien für Unternehmen weiterlaufen. Und ob am Ende wieder der Steuerzahler die Rechnung bekommt oder ob die Regeln der Bankenunion tatsächlich greifen. Zehn Jahre nach dem Start des Single Resolution Mechanism (SRM) ist die eigentliche Pointe deshalb nicht trocken, sondern ziemlich dramatisch: Europa hat versucht, das „Too big to fail“-Theater in ein rechtsstaatliches Verfahren zu verwandeln, mit festen Rollen, klaren Fristen und einem Instrumentenkasten, der im Ernstfall funktionieren muss.
Und der SRM ist längst keine Theorie mehr. Die Abwicklungsbehörde (SRB) berichtet 2024/2025 mit spürbarem Fokus auf „crisis readiness“: Tests, Operationalisierung von Abwicklungsinstrumenten, praktische Einsatzfähigkeit, also genau das, woran Systeme in Stresslagen scheitern oder bestehen. Ein weiterer harter Fakt: Der Single Resolution Fund (SRF), der von der Bankenindustrie finanziert wird, lag zum 31. Dezember 2024 bei rund 80 Milliarden Euro und damit über dem Zielniveau von mindestens 1 Prozent der gedeckten Einlagen; deshalb waren für 2025 keine zusätzlichen regelmäßigen Beiträge vorgesehen, die nächste Zielprüfung ist für Anfang 2026 angekündigt. Das ist nicht nur eine Zahl, das ist die Frage, wie glaubwürdig Europa „Abwicklung ohne Steuergeld“ in der Praxis absichern kann.
Juristisch spannend wird es, weil sich in dieser Architektur zwei Welten begegnen: die Eleganz der Norm und die Unberechenbarkeit der Krise. Was passiert, wenn eine Bank „failing or likely to fail“ ist und Stunden zählen? Wie robust sind Abwicklungspläne wirklich, wenn Märkte nervös werden? Und wie verhindert man, dass sich nationale Interessen wieder durch die Hintertür einschleichen, obwohl das Verfahren gerade wegen der alten „Flickenteppich“-Probleme geschaffen wurde? Der SRM sollte genau diese Lücke schließen: einheitliche Regeln, einheitliche Verfahren, ein zentraler Akteur, nicht 27 unterschiedliche Reflexe.
Dabei ist die Bühne groß: Unter dem SRB stehen (Stand Juni 2024) über hundert Banken im direkten Zuständigkeitsbereich (114). Und zugleich wird deutlich, wohin die Reise geht: mehr Anforderungen an Abwicklungsfähigkeit, mehr operative Vorbereitung, mehr Nachweislogik – also weniger Hoffnung, mehr „proof of readiness“. Im Annual Report 2024 heißt es etwa, dass alle Banken unter SRB-Mandat 2024 ihre finalen MREL-Ziele durchgehend erfüllten. Ein zentraler Baustein, damit Bail-in im Ernstfall nicht nur auf dem Papier steht.
Rechtliche Grundlagen für Stabilität
„Es gehört zu den großen Verdiensten der europäischen Gesetzgebung, dass sie Strukturen geschaffen hat, die nicht nur auf dem Papier existieren, sondern sich in der Praxis bewähren“, bekräftigt Dr. Schulte. Der juristische Rahmen des SRM basiert maßgeblich auf der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, der sogenannten SRM-Verordnung, ergänzt durch die BRRD (Richtlinie 2014/59/EU).
Die rechtliche Idee hinter dem SRM ist ebenso einfach wie wirksam: Banken sollen in einer Krise geordnet abgewickelt werden können, ohne dass der Steuerzahler belastet wird. Aufsichtsrechtlich gesehen bedeutet das einen Paradigmenwechsel. Während in der Vergangenheit Staaten Banken mit öffentlichen Mitteln stützten („bail-out“), sieht das neue System klare Haftungsregeln vor: „Zuerst haften jene, die vom Erfolg der Bank profitiert haben – Aktionäre und Gläubiger“, erklärt Dr. Schulte mit Nachdruck.
Diese Haftungsreihenfolge ist auch in § 101 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) kodifiziert, welches das deutsche Pendant zur BRRD darstellt. Das Gesetz ordnet explizit an, dass primär Anteilseigner und Gläubiger Verluste tragen sollen, bevor auf öffentliche Mittel oder den sogenannten Single Resolution Fund (SRF) zurückgegriffen wird.
Von der Theorie zur Praxis: Bankensanierung ohne Steuerzahlerhilfe
Dass dieser Mechanismus nicht nur akademischen Wert hat, sondern in der Realität funktioniert, zeigt beispielhaft die Abwicklung von Banco Popular im Jahr 2017. Innerhalb weniger Stunden wurde in koordinierter Zusammenarbeit zwischen SRB (Single Resolution Board) und der spanischen Abwicklungsbehörde eine Lösung gefunden, bei der keine Steuergelder verwendet wurden.
„Dieser Fall belegt, wie tragfähig das Regelwerk im Ernstfall ist“, so Dr. Schulte. Auch die Abwicklung der russisch dominierten Sberbank Europe AG nach den Ukraine-Sanktionen 2022 zeigt die internationale Tragweite des SRM. Während die österreichische Muttergesellschaft liquidiert wurde, konnten die Systemrelevanz ihrer kroatischen und slowenischen Töchter erkannt und diese veräußert werden, abermals ohne Belastung öffentlicher Haushalte und ohne Verlust von Einlagen.
Diese Vorgehensweise gründet sich unter anderem auf Art. 27 der SRM-Verordnung, laut dem eine Abwicklungsmaßnahme nur dann getroffen werden darf, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und eine gewöhnliche Insolvenzverwaltung keine gleichwertigen Ergebnisse erzielen würde. Das europäische Finanzrecht zeigt hier seine zugleich präventive und reaktive Kraft.
Der Single Resolution Fund: Ein Sicherheitsnetz mit System
Ein wesentlicher Bestandteil des SRM ist der von der Bankenindustrie finanzierte Single Resolution Fund. „Dieser Fonds wird nicht aus Steuermitteln gespeist, sondern aus Beiträgen der Institute selbst, was dem Grundsatz der Verursachergerechtigkeit entspricht“, verdeutlicht Dr. Schulte.
Mit einem Volumen von rund 80 Milliarden Euro ist der SRF heute ein gewichtiger Faktor innerhalb des europäischen Sicherheitsgefüges. Solche Fonds sind ein Ausdruck solidarischer Risikovorsorge und schaffen Vertrauen in den europäischen Bankensektor. In Zeiten steigender geopolitischer Risiken ist dies unersetzlich.
Rechtliche Voraussetzungen für Abwicklungsfähigkeit: MREL und mehr
Ein zentrales Schlüsselelement der SRM-Strategie ist die sogenannte „Abwicklungsfähigkeit“ (Resolvability) der Banken. Neben den strukturellen Voraussetzungen wie rechtlicher und organisatorischer Trennbarkeit (§ 54 SAG) steht insbesondere die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Fokus, besser bekannt als MREL (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities).
„Die MREL ist de facto ein Puffer für Krisenzeiten, juristisch betrachtet ein Risikoinstrument“, erklärt Dr. Schulte. Die Anforderungen an MREL beruhen auf Art. 12 der SRM-Verordnung sowie ergänzend auf § 49 SAG in Deutschland. Der Gesetzgeber zwingt Banken gewissermaßen zur Vorsorge, damit im Krisenfall keine Panik entsteht und keine öffentliche Intervention notwendig wird.
Doch MREL ist nur ein Teil der Resolvability-Gleichung. Es geht auch darum, sicherzustellen, dass technische Zugänge, Datenverfügbarkeiten, Haftungsregeln und Managementstrukturen im Krisenfall greifen. BaFin und SRB haben gemeinsam Modelle und Anforderungen erarbeitet, wie jeder systemrelevante und mittelgroße Player auf diesen Ernstfall vorbereitet sein muss. Das bedeutet auch, dass jedes Institut über einen speziell zugeschnittenen Sanierungs- und Abwicklungsplan verfügt.
Kooperation als Garant für Effizienz
Ein besonders bemerkenswerter Aspekt dieser Entwicklung ist die enge Zusammenarbeit zwischen zentralen europäischen Institutionen wie der SRB und nationalen Behörden wie der BaFin. Dr. Schulte bringt dies juristisch auf den Punkt: „Art. 3 SRM-Verordnung verankert die gemeinsame Verantwortung – in der Praxis zeigt sich diese erfolgreiche Verzahnung in jedem Abwicklungsplan.“
Dieser intensive Austausch manifestiert sich in sogenannten „Internal Resolution Teams“ (IRT), in denen Vertreter von SRB und BaFin zusammenarbeiten. Gemeinsame Krisenübungen, Policy-Arbeiten auf EU-Ebene und wertvoller Informationsaustausch sind das Fundament funktionierender Abwicklung.
Die Anerkennung ausländischer Maßnahmen ist ebenfalls ein sensibler Punkt. Beispielhaft führt Dr. Schulte das deutsche Anerkennungsverfahren der Resolution der Silicon Valley Bank durch die FDIC an: „Eine völkerrechtlich und aufsichtsrechtlich feine Abstimmung, deren Lösung als Verwaltungsakt ein Paradebeispiel für modernes internationales Bankenrecht ist.“
Versicherung und darüber hinaus: Zukunftsausblick
Auch das Versicherungswesen steht vor ähnlichen Herausforderungen. Allerdings fehlt bislang ein abrundendes europäisches Versicherungsabwicklungssystem. Deutschland geht bereits erste Schritte. „Das Spannungsverhältnis zwischen privatem Schutzmechanismus und öffentlichem Interesse wird hier in neuer Form ausgefochten“, glaubt Dr. Schulte und verweist auf § 313 VAG, der bereits Regelungen für Sanierungsmaßnahmen bei Versicherern enthält.
Überdies will der SRB bis 2028 die Umsetzung seiner Strategie „Vision 2028“ vorantreiben. Dabei geht es um eine stärkere Einbindung der nationalen Abwicklungsbehörden, verbesserte Transparenz und eine stärkere Operationalisierung der bereits vorhandenen Regeln.
Vertrauen durch Regelklarheit und rechtliche Stärke
Wesentlich ist dabei auch die Öffentlichkeitsarbeit. „Verbraucher müssen wissen, dass im Krisenfall ein geordnetes Verfahren existiert, das ihre Einlagen schützt. Nur so entsteht Vertrauen“, sagt Dr. Schulte. Die Abwicklung von Banken ist nicht länger ein biblischer Albtraum mit apokalyptischen Bildern, sondern ein minutiös geregelter administrativer Vorgang. Das europäische Bankenrecht hat sich hier auf bemerkenswerte Weise reformiert, nicht nur proaktiv, sondern auch realistisch umsetzbar.
Rechtliche Stärke, emotionale Gelassenheit und institutionelle Kooperation bilden heute das Rückgrat eines der wichtigsten Erfolgsmodelle der EU. Eines, das sich nicht spektakulär inszenieren lässt, aber durch ruhige Effizienz überzeugt: die Bankenabwicklung.
Denn man darf nicht vergessen: In jedem funktionierenden System liegt die wahre Leistung im Verhindern unkontrollierter Ereignisse, nicht im dramatischen Reagieren.