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Die Wahrheit hinter „voll ausgestatteten“ Autos: Was Käufer wissen müssen

ABOWI Law
Die Wahrheit hinter „voll ausgestatteten“ Autos- Was Käufer wissen müssen - ABOWI Law
Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt
Klarheit schützt vor Enttäuschung. Wer mit klarem Kopf kauft, spart am Ende Geld, Nerven – und möglicherweise sogar den Gang zum Anwalt. Werbung ist vergänglich – vertraglich fixierte Ausstattung schafft hingegen Sicherheit.

Versprechen auf dem Prüfstand: Wenn „Vollausstattung“ zur Mogelpackung wird

Auf Online-Plattformen wie mobile.de oder autoscout24.de locken unzählige Inserate mit dem verheißungsvollen Hinweis „Vollausstattung“. Für viele Autokäufer ist dieser Begriff das Signal: Hier bekomme ich alles, was das Herz begehrt – vom Navigationssystem bis zur Sitzmassage. Doch was bedeutet „Vollausstattung“ überhaupt? Gibt es dafür rechtliche Standards oder technische Definitionen?

„Einen verbindlichen Katalog für die sogenannte Vollausstattung gibt es nicht“, erklärt Dr. Thomas Schulte, Vertrauensanwalt bei ABOWI Law. „Was in einem Fahrzeug als vollständig gilt, hängt oft von der Baureihe, dem Modelljahr und den individuellen Kundenwünschen ab. Das eröffnet Spielraum – aber auch Risiken.“

Verbrauchertäuschung mit System? Zwischen Wunschdenken und Verkaufsstrategie

Autoverkäufer – ob gewerblich oder privat – nutzen den Begriff „Vollausstattung“ oftmals als Verkaufsargument. Doch in der Realität fehlt nicht selten die eine oder andere Komfortfunktion, die man als selbstverständlich erwartet hätte. So kommt es immer wieder zu Enttäuschungen: Kein adaptiver Tempomat, keine Rückfahrkamera, keine Sitzheizung in den hinteren Reihen – obwohl all das bei vergleichbaren Modellen üblich ist.

Eine Studie des Instituts für Automobilwirtschaft aus dem Jahr 2022 ergab, dass 74 % der Fahrzeuge in Online-Inseraten mit „Vollausstattung“ beworben wurden – auch dann, wenn objektiv wesentliche Ausstattungsmerkmale fehlten. Besonders bei Importfahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern ist Vorsicht geboten: Hier gelten andere Serienstandards, und viele Käufer erkennen erst nachträglich, dass sie auf Komfort verzichten müssen, den sie eigentlich erwartet hatten.

„Diese Praxis grenzt nicht selten an Irreführung“, so Dr. Schulte. „Wenn der Begriff dazu führt, dass ein Käufer irrige Annahmen trifft, kann das rechtlich relevant sein – insbesondere dann, wenn daraus ein finanzieller Nachteil entsteht.“

Technische Vielfalt statt Einheit: Warum „alles drin“ selten alles bedeutet

Moderne Fahrzeuge bieten eine kaum überschaubare Vielzahl an Sonderausstattungen – von adaptiven Fahrwerken über Assistenzsysteme bis zu Ambientebeleuchtung in 64 Farben. Doch viele dieser Extras schließen sich gegenseitig aus. Wer sich etwa für ein Glas-Schiebedach entscheidet, kann bei manchen Modellen kein Solarpanel erhalten. Wer Sportsitze wählt, verzichtet mitunter auf Sitzbelüftung oder Massagefunktion.

Das zeigt: Selbst ein Hersteller bietet keine fixe Definition von „voll ausgestattet“. Der Begriff ist vielmehr eine subjektive Einschätzung des Verkäufers – ohne rechtliche Bindung, solange sie nicht konkretisiert wird.

„Käufer dürfen sich nicht auf blumige Formulierungen verlassen“, warnt Dr. Schulte. „Sie müssen sich schriftlich bestätigen lassen, was tatsächlich geliefert wird. Nur dann besteht im Streitfall eine klare Rechtsgrundlage.“

Rechtliche Bewertung: Was sagt das Gesetz?

Aus juristischer Sicht handelt es sich bei Begriffen wie „Vollausstattung“, „Top-Zustand“ oder „Garagenwagen“ um sogenannte wertende Aussagen. Diese sind im Streitfall schwer greifbar, solange keine objektiven Merkmale im Vertrag benannt werden. Der Begriff allein verpflichtet zu nichts – es sei denn, er wird mit konkreten Bestandteilen verknüpft.

Wird hingegen eine bestimmte Ausstattung ausdrücklich im Inserat oder Kaufvertrag zugesichert – etwa „mit Sitzheizung“, „mit Head-up-Display“ oder „mit Navigationssystem“ – entsteht eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt das Merkmal bei Übergabe, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vor.

„Ein Gericht wird prüfen, was genau zugesichert wurde“, erklärt Dr. Schulte. „Vage Begriffe helfen im Zweifel dem Verkäufer – nicht dem Käufer.“

VIN-Prüfung und Herstellerportale: So erkennen Käufer, was wirklich drin ist

Eine wirksame Schutzmaßnahme ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, kurz FIN oder VIN. Über sie lässt sich bei vielen Herstellern – etwa BMW, Mercedes oder Audi – der originale Ausstattungsumfang einsehen. Auch unabhängige Dienstleister bieten kostenpflichtige Abfragen an. Der Abgleich mit der Rechnung des Erstbesitzers, dem Serviceheft und einer Sichtprüfung vor Ort ist unerlässlich.

Zusätzlich empfiehlt sich eine unabhängige Fahrzeugbewertung durch TÜV, DEKRA oder den ADAC. Diese prüfen nicht nur den technischen Zustand, sondern können auch feststellen, ob nachträgliche Umbauten fachgerecht durchgeführt wurden – ein häufiger Schwachpunkt bei Gebrauchtwagen.

„Besonders elektronische Extras wie Totwinkelassistenten oder Fahrdynamiksysteme sind bei nicht fachgerechter Nachrüstung fehleranfällig“, so Dr. Schulte. „Die Reparaturkosten solcher Systeme können schnell in die Tausende gehen.“

Blick in die Praxis: Wenn Werbung zur Mängelrüge wird

Ein Beispiel aus der Mandantenpraxis von ABOWI Law: Ein Käufer hatte sich auf ein Inserat verlassen, das ein Fahrzeug mit „Vollausstattung“ bewarb. Bei Übergabe fehlten jedoch einige Assistenzsysteme, die bei vergleichbaren Modellen serienmäßig waren. Der Käufer reklamierte – doch der Händler verwies auf die Fotos und den Hinweis „Irrtümer vorbehalten“.

Dr. Schulte übernahm den Fall und konnte eine Kaufpreisminderung durchsetzen. Entscheidendes Argument war die Diskrepanz zwischen Werbung und tatsächlicher Ausstattung – und die Tatsache, dass dem Kunden im Gespräch konkrete Funktionen zugesichert worden waren.

„Das zeigt, wie wichtig Dokumentation ist“, betont der Jurist. „Ein Gesprächsprotokoll oder ein Ausdruck des Inserats kann vor Gericht entscheidend sein.“

Kostenfallen durch Technikmängel: Wenn Ausstattung zur Reparatur wird

Nachrüstungen sind ein weiteres Risiko. LED-Scheinwerfer, Rückfahrkameras oder Touchscreens werden häufig nachgerüstet, um den Eindruck eines hochwertigen Fahrzeugs zu erzeugen. Doch gerade bei moderner Bordelektronik ist die Systemintegration komplex. Fehlerhafte Installationen verursachen nicht nur Fehlermeldungen, sondern auch massive Folgekosten.

Laut TÜV-Report 2023 weisen Fahrzeuge mit nachgerüsteter Elektronik eine um 27 % höhere Durchfallquote bei der Hauptuntersuchung auf. Die häufigsten Mängel: fehlerhafte Steuergeräte, inkompatible Schnittstellen, unzureichende Kalibrierung von Sensoren.

„Der Teufel steckt im Detail“, so Dr. Schulte. „Gerade Technik, die nachträglich eingebaut wurde, muss kritisch geprüft werden. Sonst drohen hohe Werkstattkosten.“

Vertragliche Absicherung: So gehen Käufer auf Nummer sicher

Der Kaufvertrag ist das zentrale Instrument zur Absicherung. Käufer sollten darauf bestehen, dass alle relevanten Ausstattungsmerkmale dort schriftlich fixiert werden. Dazu zählt nicht nur, was eingebaut ist – sondern auch, was ausdrücklich fehlt. Nur so lässt sich der subjektive Begriff „Vollausstattung“ objektiv einordnen.

Wichtig ist auch ein lückenloses Übergabeprotokoll, das den technischen Zustand dokumentiert. Fotos, Zeugen und schriftliche Erklärungen sind bei späteren Streitigkeiten wertvolle Beweismittel.

„Wer vorbereitet ist, zahlt weniger Lehrgeld“, so Dr. Schulte. „Ein rechtlich geprüfter Vertrag und ein klarer Blick auf den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs schützen besser als jede Werbung.“

Fazit: Emotion raus, Klarheit rein

„Vollausstattung“ klingt gut – ist aber oft ein leeres Versprechen. In einer Zeit, in der Fahrzeuge komplexe Computersysteme auf Rädern sind, zählt die klare Dokumentation mehr als jedes Verkaufsargument. Käufer sollten sich nicht blenden lassen, sondern mit rechtlichem und technischem Sachverstand prüfen, was sie wirklich bekommen.

Dr. Thomas Schulte fasst es so zusammen: „Klarheit schützt vor Enttäuschung. Wer mit klarem Kopf kauft, spart am Ende Geld, Nerven – und möglicherweise sogar den Gang zum Anwalt.“

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Valentin Schulte

Als Mitgründer von ABOWI LAW und Dipl.-Jur. ist Valentin Schulte wissenschaftlicher Mitarbeiter von ABOWI Law. Neben des Studiums der Rechtswissenschaften erlangte er einen Magisterabschluss in Wirtschaftswissenschaften.

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