Privatverkauf eines Autos: Was ist zu beachten?

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Valentin Schulte

Als Mitgründer von ABOWI LAW und einem Master in Volkswirtschaft, sowie als Jurastudent, besitzt er ein tiefes Verständnis für ökonomische Zusammenhänge und rechtliche Fragestellungen. Seine vielseitige akademische Ausbildung ermöglicht es ihm, fundierte, strategische Beratungen anzubieten und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.

Der Verkauf eines Autos von privat zu privat stellt eine beliebte Form des Autohandels dar, da dieser in der Regel unkompliziert und provisionsfrei abläuft. Dennoch gibt es zahlreiche rechtliche Aspekte, die Verkäufer und Käufer beachten müssen, um Fallstricke zu vermeiden. Insbesondere die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die einschlägige Rechtsprechung spielen eine wichtige Rolle. Dieser Artikel erläutert, was beim Privatverkauf eines Autos zu beachten ist, welche Rechte und Pflichten beide Parteien haben und wie man sich bei Mängeln verhalten sollte.

Vertragsschluss: Form und Zustandekommen

Der Privatverkauf eines Fahrzeugs unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift. Der Kaufvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden, doch ist eine schriftliche Vereinbarung unbedingt empfehlenswert. Automobilverbände wie der ADAC bieten standardisierte Kaufverträge an, die viele Streitfragen von vornherein klären können.

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Ob der Verkäufer der tatsächliche Halter des Fahrzeugs ist, spielt dabei keine Rolle, solange er rechtlich befugt ist, das Fahrzeug zu veräußern.

Besichtigung und Probefahrt

Ein wichtiger Bestandteil des Fahrzeugverkaufs ist die Besichtigung und in den meisten Fällen eine Probefahrt. Käufer sollten das Fahrzeug genau unter die Lupe nehmen und bei der Probefahrt auf Auffälligkeiten achten. Nach der Rechtsprechung können beide Parteien ihre Rechte und Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestalten. Zudem ist es ratsam, vor der Probefahrt eine Haftungsvereinbarung zu treffen und die Versicherung des Verkäufers zu überprüfen, da die Haftung des Käufers für Schäden, die während der Fahrt entstehen, nicht ausgeschlossen wird.

Tipp: Wer beim Kauf oder bei der Probefahrt einen Zeugen dabei hat, kann bei späteren Streitigkeiten seine Position leichter belegen.

Pflichten des Verkäufers: Übergabe und Übereignung

Der Verkäufer hat die Pflicht, das Fahrzeug zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Die Übergabe erfolgt in der Regel durch die Aushändigung der Schlüssel und der Fahrzeugdokumente, insbesondere des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II). Im Falle einer verspäteten Übergabe kann der Käufer Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).

Ein weiteres Augenmerk liegt auf der Sachmängelfreiheit des Fahrzeugs (§ 434 BGB). Im privaten Verkauf kann der Verkäufer jedoch die Sachmängelhaftung ausschließen, was im Kaufvertrag klar und deutlich vermerkt sein muss, etwa durch den Zusatz „gekauft wie gesehen“.

Beispiel: Herr Schmidt verkauft sein Fahrzeug an einen privaten Käufer und schließt dabei die Gewährleistung im Vertrag aus. Der Käufer kann nachträglich keine Ansprüche geltend machen, wenn sich ein Mangel zeigt, den der Verkäufer nicht arglistig verschwiegen hat.

Haftungsausschluss: Sachmängelhaftung und Garantie

Privatverkäufer können die Haftung für Sachmängel ausschließen, es sei denn, es liegt eine arglistige Täuschung vor (§ 444 BGB). Hierbei geht es vor allem darum, dass der Verkäufer keine wesentlichen Informationen verschweigt oder falsche Angaben macht. Aussagen „ins Blaue hinein“, ohne dass der Verkäufer den Wahrheitsgehalt überprüft hat, können rechtlich als arglistige Täuschung gelten.

Arglistige Täuschung: Behauptungen „ins Blaue hinein“

Besonders gefährlich für Verkäufer sind leichtfertige Aussagen, die ins Blaue hinein gemacht werden, etwa „Das Auto hat keine Mängel“, ohne dass dies überprüft wurde. Der Käufer könnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, da der Verkäufer bewusst die Unwahrheit in Kauf nimmt.

Beispiel: Herr Bauer aus Berlin verkauft einen VW Golf und versichert dem Käufer, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, obwohl er es nie überprüft hat. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte. Hier könnte der Käufer eine Anfechtung geltend machen, da Herr Bauer die Aussage ohne Basis getroffen hat.

Mangelhaftes Fahrzeug gekauft: Was ist zu tun?

Was, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug Mängel aufweist? Glücklicherweise bietet das BGB klare Regelungen, um den Käufer zu schützen. Die §§ 434 ff. BGB regeln Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.

  1. Was ist ein Sachmangel? Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies umfasst technische Defekte sowie äußere Schäden und fehlende Ausstattungen.
    • Beispiel: Markus Weniger aus Hamburg kauft einen Jahreswagen, dessen Getriebe bereits nach wenigen Tagen Öl verliert. Hier liegt ein Sachmangel vor, da ein intaktes Getriebe zur üblichen Beschaffenheit gehört.
  2. Rechte des Käufers bei Mängeln
    Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), also Nachbesserung oder Ersatz. Führt dies zu keinem Erfolg, kann er Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz fordern.

    • Beispiel: Marlen Schmidtboot aus Köln erwirbt einen gebrauchten BMW 3er, der nach einer Woche Kühlwasser verliert. Der Verkäufer führt die Nachbesserung durch, womit die Nacherfüllung erfüllt ist.
  3. Beweissicherung durch Gutachten
    Käufer sollten sich bei Mängeln möglichst durch Gutachten absichern. Ein Privatgutachten oder ein selbstständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) helfen, die Mangelhaftigkeit gerichtlich zu klären.

    • Beispiel: Stefan Wilhelm Meier aus Düsseldorf lässt bei einem defekten Klimasystem seines kürzlich gekauften Opel Insignia ein Gutachten anfertigen. Der Verkäufer wird dadurch zur Nachbesserung aufgefordert.

Ummeldung und Haftpflichtversicherung

Nach dem Kauf muss das Fahrzeug umgemeldet und versichert werden (§ 13 Abs. 4 FZV). Hierzu sollte der Käufer innerhalb einer Woche handeln, um Bußgelder und die fortlaufende Halterhaftung des Verkäufers zu vermeiden. Es ist ratsam, eine Vertragsstrafe für den Fall der versäumten Ummeldung zu vereinbaren.

Zusätzlicher Tipp: Die Überprüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) kann helfen, wertvolle Informationen über Vorbesitzer, Unfallhistorie und Inspektionsstände zu erhalten. Websites wie autoDNA oder VINInfo bieten hier einfache Abfragen an.

Weitere Tipps und Tricks zum Autokauf

  1. Zeugen mitnehmen: Ein Zeuge stärkt die eigene Position bei späteren Streitigkeiten über Aussagen und Zusicherungen des Verkäufers.
  2. Dokumente sichern: Bewahren Sie die Online-Anzeige und schriftliche Kaufverträge auf, um bei möglichen Problemen Beweise zu haben.
  3. Autoschufa nutzen: Über die informa HIS GmbH lässt sich die Schadenshistorie eines Fahrzeugs abfragen. Einmal jährlich ist eine kostenlose Abfrage möglich.
  4. Achten Sie auf Unstimmigkeiten bei der FIN: Prüfen Sie die FIN sorgfältig. Kriminelle nutzen manchmal gestohlene Fahrzeuge, deren FIN manipuliert wurde.
  5. Verdächtige Angebote vermeiden: Vertrauen Sie Ihrem Bauchgefühl und seien Sie misstrauisch bei übertrieben günstigen Angeboten.

Besonderheiten beim Verkauf ins Ausland

Beim Verkauf ins Ausland sollte der Verkäufer sicherstellen, dass alle Dokumente korrekt ausgefüllt und exportrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Eine Ausfuhrbescheinigung sowie eine Abmeldebescheinigung sind ratsam, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug rechtlich korrekt den deutschen Verkehr verlässt.

Fazit: Vorsicht beim Privatverkauf

Ein Privatverkauf kann reibungslos verlaufen, wenn Käufer und Verkäufer gut informiert sind und alle Vereinbarungen sorgfältig dokumentiert werden. Ein Haftungsausschluss ist oft sinnvoll, doch er schützt nur bedingt vor rechtlichen Auseinandersetzungen. Durch die sorgfältige Prüfung und ein wachsames Auge gegenüber Aussagen „ins Blaue hinein“ können beide Parteien sich absichern und spätere Konflikte vermeiden.

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